Die Trauung
Kirchliche Trauung
Die kirchliche Trauung hat aufgrund der Trennung von Kirche und Staat in Deutschland, Österreich, der Schweiz, Frankreich, Schweden und bestimmten anderen Ländern nur kirchenrechtliche Relevanz. Im Vereinigten Königreich, Irland, Spanien, Polen, Italien sowie Ländern mit Staatskirchen (z. B. Griechenland und Dänemark) gilt die kirchliche Trauung auch zivilrechtlich.
Die kirchliche Trauung steht in den meisten Kirchen nur verschiedengeschlechtlichen Paaren offen. Wo es notwendig ist (z. B. Deutschland bis zur Reform des Personenstandsgesetzes), muss das Paar schon standesamtlich getraut sein.
Nach katholischem Verständnis ist erst mit der öffentlichen Trauung (vgl. Brautmesse) die kirchenrechtliche Gültigkeit der Eheschließung gegeben, da die Eheleute sich gegenseitig das Ehesakrament gespendet haben. Die evangelische Kirche versteht die kirchliche Trauung als Gottesdienst anlässlich der bereits erfolgten Eheschließung, in dem die eheliche Gemeinschaft unter Gottes Wort und Segen gestellt wird. Die kirchliche Trauung findet nahezu ausschließlich in der Kirche statt. Es gibt nur wenige Ausnahmen, in denen ein anderer Ort (z. B. im Freien) genehmigt wird. Heiratet man nicht in seiner eigenen Gemeinde, benötigt man die Zustimmung des zuständigen Pfarrers, der ein Dimissoriale erteilen muss.
Grundsätzlich setzt die kirchliche Trauung voraus, dass beide Eheleute einer Kirche angehören und ein Partner Mitglied der Konfession ist, in deren Kirche die Trauung durchgeführt werden soll. Bei Partnern unterschiedlicher Konfession obliegt dem Pfarrer bzw. der Kirchengemeindeleitung vor Ort die Entscheidung, ob das Paar dennoch getraut werden kann. Bei der katholischen Kirche ist für Ehen mit einem orthodoxen Partner wie auch mit einem Nichtchristen, zusätzlich eine Genehmigung des zuständigen Bischofs vorgeschrieben. Will ein Katholik einen nichtkatholischen Partner nicht in einer katholischen Trauung kirchlich heiraten, sondern im Ritus einer anderen Konfession oder bei Ehen mit Nichtchristen auch nur standesamtlich, so muss er über den Ortspfarrer beim Bischof eine „Dispens von der Formpflicht“ einholen.
Wenn einer der Partner katholisch oder evangelisch ist und beide eine sogenannte „ökumenische Trauung“ wünschen, erfolgt die Anmeldung auf beiden Pfarrämtern. Abhängig davon, in welcher der beiden Kirchen die Trauung vollzogen werden soll, wird jeweils ein Pfarrer der anderen Konfession um Assistenz gebeten. In der evangelischen Kirche ist die „ökumenische Trauung“ also eine evangelische Trauung unter Mitwirkung eines katholischen Geistlichen – und umgekehrt. (Eine Ausnahme gilt für den Bereich der Erzdiözese Freiburg und der Evangelischen Landeskirche in Baden, die mit dem sogenannten „Formular C“ die Option eines ökumenisch erarbeiteten Trauritus vereinbart haben, an dem beide Geistliche gleichberechtigt mitwirken.)
Kirchliche Segnung und Trauung gleichgeschlechtlicher Paare
Ein Segnungsgottesdienst ist anstatt der kirchlichen Trauung bei gleichgeschlechtlichen Paaren in einer Reihe von Kirchen erlaubt, die liturgische Handreichungen für die Segnungszeremonie dieser Paare herausgebracht haben. Durchgeführt werden solche Segnungsgottesdienste in der Regel von der/dem OrtspastorIn, soweit diese(r) dazu bereit ist.
So werden beispielsweise homosexuelle Paare, die zum Standesamt gehen, von derzeit 13 evangelischen Landeskirchen der EKD (Stand:2014) und von einigen Kantonalkirchen des Schweizerischen Evangelischen Kirchenbunds in den Kirchen in einem Gottesdienst gesegnet. Ebenso ist dies in der altkatholischen Kirche ermöglicht worden sowie beispielsweise in der Protestantischen Kirche der Niederlande, in der Vereinigten Protestantischen Kirche in Belgien, in der Norwegischen Kirche, in der Christian Church (Disciples of Christ), in der Evangelical Lutheran Church in America, in der Evangelical Lutheran Church in Canada und in der Anglican Church of Canada.
In den lutherischen skandinavischen Kirchen von Schweden und Dänemark, in der Isländischen Staatskirche, in der Vereinigten Protestantische Kirche Frankreichs, in der Metropolitan Church, in der United Church of Christ, in der United Church of Canada, in der Presbyterian Church in den Vereinigten Staaten, in der anglikanischen Episkopalkirche in den USA, in der Evangelischen Kirche in Hessen und Nassau und in der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburg-schlesische Oberlausitz wurden regulär kirchliche Trauungen gleichgeschlechtlicher Paare erlaubt.
Freie und weltlich-humanistische Trauung
Für eine freie oder weltlich-humanistische Trauung entscheiden sich traditionell Paare, die einander ihr Jawort in einer feierlichen Zeremonie ohne die feste Bindung an eine bestimmte Konfession geben möchten. Dabei können religiöse Elemente eine Rolle spielen, müssen es aber nicht. Damit bietet dieser zeremonielle Akt eine Alternative zu einer kirchlichen Trauung und schließt so auch die Paare mit ein, die unterschiedlicher Konfession oder konfessionslos sind.
Manche Paare aus unterschiedlichen Kulturkreisen wünschen sich zudem eine Zeremonie, die Elemente beider Kulturen beinhaltet. Darüber hinaus bieten diese Formen der Trauung auch gleichgeschlechtlichen Paaren eine über die standesamtliche Registrierung hinausgehende Zeremonie. Auch Konfessionslose können sich frei trauen lassen. Zudem wählen auch immer mehr Geschiedene, die früher bereits kirchlich geheiratet hatten und sich mit ihrem neuen Partner dennoch eine ähnliche Zeremonie oder eine Segnung wünschen, diesen Weg.
Freie und humanistische Trauungen sind in Deutschland weder kirchenrechtlich noch zivilrechtlich relevant, sie werden in der Regel ergänzend zur standesamtlichen Trauung von den Brautpaaren gewünscht. Der soziale Aspekt – das Eheversprechen vor Familienangehörigen und Freunden – untermauert die Tiefe der Bindung. Durch eine Unabhängigkeit von traditionellen Vorgaben ist außerdem eine selbstbestimmte und individuelle Gestaltung der Zeremonien möglich.
Durchgeführt werden diese Trauungen von Freien Theologen und weltlich-humanistischen Feiersprechern.
Quelle: Wikipedia.org